Wehrpflichtersatz
Die Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) ist eine Abgabe an den Bund für nicht geleisteten Militär- oder zivilen Ersatzdienst. Die Bemessung erfolgt nach einem proportionalen Satz auf das Erwerbseinkommen. Die Ersatzpflichtdauer richtet sich nach der Dauer der Militärdienstpflicht. Die Ersatzabgabepflicht ist daher möglich zwischen dem 19. und längstens bis zum vollendeten 37. Altersjahr. Für jeden im Ersatzjahr geleisteten Tag im Zivilschutz reduziert sich der WPE um 4%.
Die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe wird unter Leitung des Eidgenössischen Finanzdepartements von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgeübt. Innerhalb der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist die Abteilung Wehrpflichtersatzabgabe für diese Aufgabe zuständig und sorgt für die gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften.
Im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee (WEA) erfährt die Wehrpflichtersatzabgabe Änderungen:
- für Militärdienstuntaugliche beginnt die Ersatzpflicht im Folgejahr der Rekrutierung, sie bezahlen maximal 11 Ersatzabgaben;
- die RS-Verschiebung führt erst zwingend zu einer Ersatzabgabe ab dem 25. Altersjahr;
- bei den Militärdienstleistenden ist nicht mehr die persönliche Dienstverschiebung massgebend, sondern die Zahl der absolvierten bzw. nicht absolvierten Diensttage. Wer nicht das Soll gemäss Militärrecht erfüllt, wird der Ersatzpflicht unterstellt;
- die Verjährung der Wehrpflichtersatzabgabe beginnt am Ende des Folgejahres der rechtskräftigen Verfügung der direkten Bundessteuer.
Ersatzpflicht für «Schweizer mit erworbenem Bürgerrecht»
Schweizer mit erworbenem Bürgerrecht, welche mit dem bisherigen Recht noch nicht 11 Ersatzabgaben zur Erfüllung der gesamten Militärdienstpflicht bezahlt haben, werden mit dem neuen Recht wieder ersatzpflichtig, bis sie gesamthaft 11 Ersatzabgaben geleistet haben (längstens jedoch bis zum 37. Altersjahr). Es betrifft dies die Jahrgänge 1981 bis 1987.
Allgemeines zum Wehrpflichtersatz
Links zur Eidgenössischen Steuerverwaltung:
Fragen und Antworten zur Wehrpflichtersatzabgabe
Gesetzliche Bestimmungen zur Wehrpflichtersatzabgabe
Verfahren aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 30. April 2009. (Diskriminierung durch Wehrpflichtersatzabgabe)
Veranlagung und Bezug
Das Ressort Wehrpflichtersatzabgabe ist zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgaben der Ersatzpflichtigen, die im Kanton Thurgau gemeldet sind. Für die Zuständigkeit massgebend ist der Meldeort am 31. Dezember des Ersatzjahres.
Zahlungserleichterungen
Kurzfristige Ratenzahlungen oder Stundungen können auf schriftliches Gesuch beantragt werden.
Nehmen Sie frühzeitig mit uns Kontakt auf, wenn Sie die Ersatzabgabe wegen finanzieller Schwierigkeit nicht fristgerecht oder gar nicht bezahlen können.
Rückerstattung Wehrpflichtersatzabgabe
Haben Sie den Militär- oder Zivildienst nachgeholt und die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt? In diesem Fall benutzen Sie das Antragsformular zur Prüfung Ihres Anspruchs. Bitte legen Sie Ihr Dienstbüchlein dem Antragsformular bei.
Ersatzbefreiung
Das Gesetz sieht verschiedene Gründe für eine Ersatzbefreiung vor. Insbesondere bei körperlicher Behinderung oder Schädigung der Gesundheit durch den Militärdienst. Erfüllen Sie entsprechende Voraussetzungen, teilen Sie uns dies mit. Wir sind auf Ihre Informationen angewiesen! Zur Abklärung der Ersatzbefreiung werden wir Ihnen die notwendigen Unterlagen zustellen.
Merkblatt betreffend Wehrpflichtersatzabgabe und Behinderte
Kontakte
per E-Mail oder zu den Mitarbeitenden der Wehrpflichtersatzabgabe.