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Waffenloser Dienst

Militärdienstpflichtige, die aus Gewissensgründen den bewaffneten Militärdienst ablehnen, haben ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst einzureichen.

Gesuche, die nicht ausreichend begründet sind oder offensichtlich nur gestellt werden, um die Unannehmlichkeiten des Waffentragens zu vermeiden, werden nicht weiterbehandelt. Bei Unklarheiten kann die Bewilligungsinstanz die Vorlage ergänzender Unterlagen anordnen und den Gesuchsteller zu einem späteren Zeitpunkt erneut vorladen.
 

Voraussetzung

Die Gesuchsteller müssen im Gesuch ausdrücklich erklären, dass sie aus Gewissensgründen waffenlosen Militärdienst leisten möchten. Dabei sind die persönlichen Überlegungen darzulegen, die zu ihrem Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben.

Dem Gesuch sind folgende Beilagen beizufügen:

  • ein ausführlicher Lebenslauf
  • ein aktueller Auszug aus dem zentralen Strafregister
  • das Dienstbüchlein
  • Berichte, in denen Vertreter staatlicher oder kirchlicher Instanzen, religiöser Gemeinschaften oder andere Personen, die den Gesuchsteller persönlich kennen, dessen Haltung darstellen und aus ihrer Sicht würdigen

Gesuchsteller, die bereits Militärdienst geleistet haben, müssen zusätzlich den Führungsbericht des Kommandanten beilegen, unter dem sie ihren letzten Dienst geleistet haben.

Das vollständige Gesuch ist an das Kreiskommando des Wohnortkantons des Gesuchstellers zu senden.

Fristen für die Einreichung des Gesuchs

  • Vor der Rekrutierung: Spätestens einen Monat vor der Rekrutierung.
  • Nach der Rekrutierung: Spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung (z. B. Rekrutenschule, Wiederholungskurs).

Gesuche, die nicht fristgerecht eingereicht werden, können vor der bevorstehenden Militärdienstleistung nicht mehr behandelt werden. In solchen Fällen muss der Dienst mit der persönlichen Waffe geleistet werden. Wer sein Gesuch rechtzeitig einreicht, leistet bis zum Entscheid den Militärdienst ohne Waffe und ist von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert (mit Ausnahme der Waffeninspektion).

Anhörung / Entscheid

Nach Einreichung des Gesuchs wird der Gesuchsteller zu einer Anhörung geladen, bei der seine persönliche Anwesenheit erforderlich ist. Der Gesuchsteller kann sich von einer Person seines Vertrauens begleiten lassen. Über das Gesuch wird nach der Anhörung des Gesuchstellers entschieden. Erscheint der Gesuchsteller aus eigenem Verschulden nicht, so wird dies als Verzicht auf das Gesuch gewertet.

Die Bewilligungsinstanz besteht aus:

  • dem Kommandanten des Rekrutierungszentrums oder seinem Stellvertreter (Vorsitz)
  • einem Kreiskommandanten oder Kreiskommandantenstellvertreter des betreffenden Einzugsgebiets
  • einem Arzt

Gegen den Entscheid der Bewilligungsinstanz kann der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen ab der schriftlichen Eröffnung beim VBS Beschwerde einlegen.