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Schutzbauten

Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist zuständig für die Umsetzung der Bundesvorgaben im Bereich der Schutzbauten.

Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz ab 5. Kapitel: Schutzbauten

Verordnung über den Zivilschutz

Schutzbauten Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS)

Fachunterlagen aus dem Bereich Schutzbauten

Bei Fragen:
Thomas Ribi, 058 345 61 71 / E-Mail 
Cornelia Lehmann, 058 345 61 72 / E-Mail

Erfüllung der Schutzraumbaupflicht

Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so muss die Eigentümerin oder der Eigentümer beim Bau eines Wohnhauses ab 38 Zimmern einen Schutzraum erstellen und ausrüsten. Muss kein Schutzraum gebaut werden, ist in jedem Fall eine Ersatzabgabe zu entrichten. Eigentümerinnen und Eigentümer von Heimen und Spitälern haben bei einem Neubau immer einen Schutzraum zu erstellen und auszurüsten. In Gebieten, in denen zu wenig Schutzräume vorhanden sind, muss die Gemeinde für den Bau von öffentlichen Schutzräumen sorgen.

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Schutzanlagen

Schutzanlagen umfassen Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschützte Sanitätsstellen und geschützte Spitäler. Im Gegensatz zu den (Personen-) Schutzräumen haben diese Anlagen nicht nur den Schutz der Insassen zu gewährleisten. Jede dieser Bauten erfüllt eine wichtige Funktion im Rahmen des gesamten Bevölkerungsschutzes.

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