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Grenzgänger / Auslandurlaub

Grenzgänger

Meldepflichtige, welche im Ausland wohnen und in der Schweiz Ihren Ausbildung- / Studien- oder Arbeitsplatz haben sind Grenzgänger. Art 42, SR 512.21

Sie melden Ihre Wohnadresse im Ausland und die Adresse Ihres Arbeitgebers an das Kreiskommando des Kantons, in welchem sich der Arbeitsort befindet.
Bei der Anmeldung ist das Dienstbüchlein mitzusenden. Das Dienstbüchlein bleibt, solange der Grenzgängerstatus besteht, beim Kreiskommando deponiert.

Sie müssen weiterhin Ihre Dienstleistungen und Ihre ausserdienstliche Schiesspflicht erfüllen, bzw. die Wehrpflichtersatzabgabe bezahlen.

Sie können Ihre Ausrüstung in einer Retablierungstelle deponieren. Es besteht auch die Möglichkeit die Ausrüstung an einem anderen Ort in der Schweiz zu deponieren, bitte teilen Sie uns den Ort mit.

Jede Änderung der Wohnadresse und/oder der Arbeitgeberadresse ist dem Kreiskommando zu melden. Falls der Arbeits- oder Studienort auch ins Ausland verlegt wird, ist vorgängig beim Kreiskommando ein Gesuch um Erteilung eines Auslandaufenthaltes einzureichen.

Sie sind weniger als 12 Monate im Ausland

  • Kontaktaufnahme mit dem Kreiskommando: 058 345 61 94 oder per  Mail
  • Meldung erstatten
  • Falls der Dienst Ihrer Einteilungsformation in die Zeit Ihres Auslandaufenthalts fällt, müssen Sie rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch einreichen!
  • Falls der Auslandaufenthalt die Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht verunmöglicht (Schiesssaison Anfang April - 31. August), senden Sie uns ein Gesuch um Dispensation von der Schiesspflicht.

Informationen und Formulare  finden Sie auf der Seite des eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

Sie sind mehr als 12 Monate im Ausland

Es ist ein Gesuch für Auslandurlaub  notwendig.

Gehen Sie wie folgt vor:

  • Kontaktaufnahme mit der Einwohnerkontrolle zwecks zivilrechtliche Abmeldung bei der Wohngemeinde
  • Einreichen des Gesuches um Auslandurlaub an das Kreiskommando per Mail oder via Post.
    Zwingend beizulegen oder zu beachten:
    • Gesuch um Auslandurlaub muss vollständig ergänzt werden (Kontaktadresse zwingend)
    • Abmeldung bei der Wohngemeinde
    • Gültiger Arbeitsvertrag bezüglich der Stelle, welche Sie antreten werden (Jahressalär muss ersichtlich sein) 
    • Bestätigung fürs Auslandstudium 
  • Pflichten vor der Abreise:
    • Bezahlung von Wehrpflichtersatzabgabe 
    • Rückgabe der Ausrüstung inklusive Waffe (Retablierungsstelle)

Dem Gesuch um Auslandurlaub wird bewilligt, wenn die sich daraus ergebenden Pflichten erfüllt sind.

Sie kehren von einem Auslandaufenthalt zurück

  • Kontaktaufnahme mit dem Kreiskommando des Kantons Thurgau, Tel. 058 345 61 94, E-Mail
  • Rückmeldung und zivilrechtliche Anmeldung innert 14 Tagen nach Ihrer Rückkehr
     

Kontakte

per E-Mail oder zu den Mitarbeitenden des Kreiskommandos.